Informationen zu Zuzahlungen

Bei der Gründung einer Gesellschaft entspricht das Anfangskapital (d. h. das gezeichnete Kapital) dem Eigenkapital. Dies kann sich jedoch während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ändern. Wird die finanzielle Lage der Gesellschaft unsicher, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen oder ohne Versammlung einen Beschlussfassungsprozess einzuleiten, um Verluste auszugleichen. Unser Bürgerliches Gesetzbuch regelt klar, was zu tun ist, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft aufgrund von Verlusten auf die Hälfte des Grundkapitals sinkt oder die Gesellschaft den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag unterschreitet. In dieser Situation sind die Gesellschafter verpflichtet, alles zu tun, um diese Situation zu beheben .

Welche Möglichkeiten haben Mitglieder?

In der oben beschriebenen Situation ist die Forderung nach zusätzlichen Zahlungen eine der zweckmäßigsten Lösungen. Die Gesellschafter können jedoch auch beschließen, das Stammkapital herabzusetzen oder auf andere Weise Eigenkapital in Höhe des Stammkapitals bereitzustellen. Ist dies jedoch nicht möglich, müssen innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zur Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger ergriffen werden.

Welche Einschränkungen gibt es bei der Anordnung von Zuzahlungen?

„Bisher war die Anordnung von Nachzahlungen nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich . Die Neuerung des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Jahr 2022 besteht jedoch darin, dass Nachzahlungen für jedes Unternehmen angeordnet werden können, mit Ausnahme von börsennotierten Aktiengesellschaften.“

Die Nachzahlung dient der Deckung des Verlustes und kann daher nur in solchen ungünstigen Situationen erfolgen. Eine der wichtigsten Regeln ist zudem, dass bei einer Mehrpersonengesellschaft die Satzung der Gesellschaft ausdrücklich vorsehen muss, dass das oberste Organ die Gesellschafter zur Zahlung einer Nachzahlung zum Verlustausgleich verpflichtet. Selbstverständlich steht einer späteren Satzungsänderung nichts im Wege, wenn die Nachzahlung gerechtfertigt ist.
Bei Einpersonen-GmbHs und Einpersonen-Aktiengesellschaften ist dies nicht erforderlich; in diesen Fällen genügt es, wenn der Gründer bzw. der einzige Gesellschafter in seinem Beschluss die Voraussetzungen für die Zuzahlung festlegt.“

Was ist zum Thema Zuzahlungen wissenswert?

Sieht die Satzung die Anordnung von Nachschüssen vor, müssen Zeitplan und Frist der Nachschüsse in einem Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Nachschusspflicht tragen grundsätzlich die Mitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Einlage, es ist aber selbstverständlich auch möglich, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Zu beachten ist jedoch die Garantieregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach eine Regelung, die ein Mitglied vollständig vom Gewinn oder Verlust ausschließt, nichtig ist.

Neben der Einzahlung auf das Kassenkonto oder die Kasse des Unternehmens kann die Zuzahlung auch durch eine Sachleistung erfolgen. Möglich ist auch die Hinterlegung einer Forderung als Zuzahlung durch das Mitglied, wenn diese vom Schuldner anerkannt wurde oder auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beruht.

Ist die Zuzahlung erstattungsfähig?

Die Nachzahlung ist nicht nur erstattungsfähig, sondern auch der Teil, der nicht zur Deckung des Verlusts erforderlich ist, muss zurückgezahlt werden. Obwohl sich die Mitgliederstruktur zwischen der Nachzahlung und deren Rückzahlung ändern kann, muss die Rückzahlung stets an diejenigen Mitglieder erfolgen, die zum Zeitpunkt der Rückzahlung in einem Mitgliedschaftsverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Die Rückzahlung kann jedoch erst nach vollständiger Zahlung der finanziellen Beiträge erfolgen.

Welche Vorteile bietet eine Zuzahlung?

„Zuzahlungen erfreuen sich vor allem deshalb großer Beliebtheit, weil sie im Vergleich etwa zu einer Kapitalherabsetzung eine deutliche administrative Erleichterung darstellen. Im letzteren Fall muss die Änderung im Gesellschaftsvertrag festgehalten und dem Registergericht gemeldet werden.“
Wichtig ist auch, dass die Höhe der Nachzahlung den finanziellen Beitrag des Mitglieds nicht erhöht, da es sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme zur Wiederherstellung der finanziellen Situation handelt. Sie bedeutet keine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, was von Bedeutung ist, da im Falle eines möglichen späteren Kapitalverlusts die Hälfte des gezeichneten Kapitals wieder als Grundlage dienen muss. Darüber hinaus muss das Unternehmen, das die finanzielle Unterstützung erhält, im Gegensatz zu einem Mitgliedsdarlehen nicht mit der Zinszahlungspflicht rechnen!

Insgesamt können Nachzahlungen ein wirksames Instrument zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Unternehmens sein, allerdings müssen dabei die rechtlichen Vorgaben beachtet werden.“